AHV: Harmonisierung der gesetzlichen Vorgaben zur Beitragsberechnung bei Lohnzahlungen für Vorjahre

Arbeitgeber, welche die Beiträge gemäss den geltenden Richtlinien für den Lohnstandard-CH (ELM Version 4.0 oder 5.0) berechnen und übermitteln, sind konform mit den neuen Weisungen WBB.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat eine neue Version der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) per 01.01.2021 veröffentlicht.

Wegleitung (WBB)

Die Anpassungen bedeuten für den Lohnstandard-CH eine Harmonisierung mit den bisherigen Richtlinien, was den Umgang mit Lohnnach­zahlungen angeht. Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden Anpassungen 1):

Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Nachzahlung nicht mehr angestellt ist, oder die Versicherungspflicht weggefallen ist, gilt für die Beitragsberechnung das Bestimmungsprinzip. Für die Ermittlung der Beitragssätze sowie weiterer Grenzbeträge (z.B. Altersfreibetrag) werden die Angaben aus dem Erwerbsjahr bezogen.
> Neue Randziffer 2038

Für die Berechnung der ALV-Beiträge bedeutet dies, dass die Nachzahlung an bereits abgerechnete Löhne des Erwerbsjahrs angerechnet wird.
> Neue Randziffer 2040 Beispiel a)

Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Nachzahlung weiterhin angestellt, wie auch in allen übrigen Fällen, gilt weiterhin das Realisierungsprinzip.
> Neue Randziffer 2039 und 2040 Beispiel b)

Das Merkblatt AHV/FAK gemäss Newsbeitrag vom 13.12.2018 wird ersatzlos aufgehoben.

Fachgruppe AHV/FAK

1) Zusammenfassend formuliert: Rechtlich verbindlich ist der Wortlaut gemäss Weisung Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB).

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