ELM Version 5.0
Der DRAFT für die Testfälle ELM V5.0 steht auf Swissdec lab zur Verfügung. Die Publikation der finalen Version der Testfälle ist für Ende Juni 2021 geplant.
Informationen zum Zeitpunkt der Quellenbesteuerung des 13. Monatslohns im Lohnstandard-CH (ELM)
Gemäss Art. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Link) ist der Quellensteuerabzug im Zeitpunkt der Auszahlung der steuerbaren Leistung fällig. Swissdec hat die Richtlinien zum Lohnstandard-CH (ELM) Version 5.0 in Anlehnung an dieses sogenannte Realisationsprinzip verfasst.
Das Realisationsprinzip kommt im Lohnstandard-CH (ELM) unter anderem bei der Quellenbesteuerung des 13. Monatslohns zur Geltung. So schreiben die Swissdec Richtlinien (Link) vor, dass der 13. Monatslohn im Zeitpunkt der Auszahlung zu berücksichtigen ist. Die Berechnungsbeispiele von Swissdec enthalten entsprechend einige Beispiele, welche diesen Ansatz aufzeigen.
Alle kantonalen Steuerbehörden sind mit der Anwendung des Realisationsprinzips im Falle des 13. Monatslohns einverstanden und haben die Swissdec-Richtlinien ausdrücklich genehmigt.
Das Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Link) bestätigt explizit in Kap. 7.1, dass der von Swissdec gewählte Ansatz insbesondere für die Quellenbesteuerung des 13. Monatslohns im Jahresmodell anwendbar ist.
Im Lohnstandard-CH (ELM) muss also der 13. Monatslohn sowohl im Monatsmodell als auch im Jahresmodell im Zeitpunkt der Auszahlung berücksichtigt werden. Abweichende Vorgehensweisen wie eine künstliche Aufteilung des 13. Monatslohns über das Jahr hinweg oder eine zeitlich verzögerte Berücksichtigung des 13. Monatslohns widersprechen den Swissdec Richtlinien. ERP-Systeme, welche solche Vorgehensweisen umsetzen, werden von der Zertifizierung für den Lohnstandard-CH (ELM) Version 5.0 ausgeschlossen.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Wechsel auf den Lohnstandard-CH (ELM) Version 5.0 empfiehlt Swissdec den ERP-Herstellern, die Quellenbesteuerung des 13. Monatslohns auch im Lohnstandard-CH (ELM) Version 4.0 gemäss Realisationsprinzip umzusetzen, falls das noch nicht der Fall ist.
Manche kantonalen Steuerbehörden bieten eigene elektronische Portale für das Einreichen der Quellensteuer an. Diese Portale liegen nicht in der Obhut von Swissdec und sind nicht Swissdec-zertifiziert. Swissdec kann keine Stellung zur Quellenbesteuerung des 13. Monatslohns nehmen, die bei der Einreichung der Quellensteuer über solche Portale zum Tragen kommt. Die jeweilige kantonale Steuerbehörde ist die massgebliche Instanz in diesem Fall.
Wir bedanken uns, dass Sie obige Informationen zur Kenntnis nehmen und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
SSK Arbeitsgruppe Quellensteuer
Swissdec Fachgruppe Steuern